Allgemeine Vertragsbedingungen
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB)
§ 1 Geltungsbereich
Die AVB gelten für die vertraglichen Beziehungen (stationär/ambulant) zwischen der „Das Alpreflect GmbH & Co. KG“, Uferstraße 1, 87629 Füssen-Hopfen am See (nachfolgend Alpreflect oder Klinik genannt) und dem Patienten, der Begleitung des Patienten bzw. dem Beherbergungsgast.
§ 2 Rechtsverhältnis
- Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Alpreflect und dem Patienten, der Begleitung des Patienten sowie dem Beherbergungsgast sind privatrechtlicher Natur.
- Die AVB gelten auch für den gesetzlichen Vertreter des Patienten/der Begleitung/des Beherbergungsgastes und für denjenigen, der zu Gunsten des Patienten/der Begleitung/des Beherbergungsgastes den Vertrag mit dem Alpreflect schließt.
- Der Patient prüft seinen Versicherungsstatus und eine mögliche Kostenübernahme selbst und ist unabhängig von Leistungen des Versicherers Schuldner aller Ansprüche des Alpreflects.
§ 3 Umfang der Klinik- und Unterbringungsleistungen
- Die vollstationären, teilstationären und ambulanten Klinikleistungen umfassen die allgemeinen Klinikleistungen und die Wahlleistungen.
- Allgemeine Klinikleistungen sind diejenigen Klinikleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Klinik im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind.
- Wahlleistungen sind die in §8 Abs. 1 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen im Einzelnen aufgeführten Leistungen der Klinik.
- Das Vertragsangebot der Klinik erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die die Klinik nach ihrer medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.
- Gesondert berechnet werden Arznei- und Verbandsmittel, zusätzliche Therapien und Heilbehandlungen, Hilfsmittel sowie Nebenkosten.
- Leistungen, die im Zusammenhang mit der Behandlung durch Dritte (Konsiliararzt, Fremdlabor, etc.) erbracht werden, werden von diesen gesondert in Rechnung gestellt.
- Für Beherbergungsgäste ohne akutstationäre oder rehabilitative Aufnahme erstreckt sich Vertragsangebot über die mietweise Überlassung von Zimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Beherbergungsgast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Alpreflects.
- Werden vom Alpreflect angebotene Leistungen nicht in Anspruch genommen, tritt keine Minderung des Tagessatzes ein. Dies gilt auch bei Verlegung/Unterbrechung des Aufenthaltes.
- Es gelten die jeweils aktuellen Preislisten des Alpreflects:
- a. Für Privatpatienten und Beihilfeberechtigte
- b. Für Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen
- c. Für Beherbergungsleistungen
- d. Für Prävention und Checkups
- e. Für Verpflegungs- und Gastronomieleistungen
- f. Für Wahlleistungen
- g. Für Zusatzleistungen aus dem Bereich Wellness- und Kosmetik (Verwöhnprogramm)
- h. Für allgemeine Zusatzleistungen
§ 4 Vertragsabschluss, An-/Abreise, Aufnahmebedingungen
- Der Vertrag kommt durch die Annahme der Aufnahme- bzw. Reservierungsanfrage des Patienten bzw. des Beherbergungsgastes durch das Alpreflect zustande. Dem Alpreflect steht es frei, die Reservierung in Textform zu bestätigen.
- Die von der Klinik bestätigte Dauer der Klinikleistung in Tagen bzw. der Beherbergung in Tagen ist Teil des Vertrages. Verlängerungen bedürfen der Zustimmung von Patienten, Klinik und Kostenträgern und verlängern automatisch die Dauer der Klinikleistung oder der Beherbergung.
- Das Alpreflect kann Patienten aufnehmen. Die entsprechenden Indikationen und Vergütungssätze ergeben sich aus den Verträgen unter §7 und den darauf zugrundeliegenden Behandlungs- und Therapieplänen. Werden die Indikationsschlüssel oder die Einweisungsdiagnosen erst nachträglich vom Patienten oder dessen Versicherung dem Alpreflect mitgeteilt werden, kann das Alpreflect Patienten abweisen und von etwaigen Verträgen zurücktreten.
- Das Alpreflect kann Personen abweisen, die wegen ungebührlichen Verhaltens dem Alpreflect nicht zugemutet werden können, die die Kosten im Zusammenhang mit früheren Behandlungen nicht beglichen haben oder keine ausreichende Kostendeckung nachweisen können. Das Alpreflect kann für den Fall, dass keine schriftliche Kostenübernahme durch die Krankenversicherung vorgelegt wird, die Leistung einer angemessenen Kaution – auch bereits vor Aufnahme verlangen. Wird eine entsprechende Kaution nicht geleistet kann das Alpreflect ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
- Im Rahmen der akutstationären Versorgung, der Rehabilitation und beim Präventionsmaßnahmen können Begleitperson aufgenommen werden, wenn dies nach dem Urteil des behandelnden Klinikarztes für die Behandlung medizinisch notwendig ist und die Unterbringung im Alpreflect möglich ist. Darüber hinaus kann auf Wunsch des Patienten im Rahmen der Wahlleistungen (§8) eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe dem nicht entgegenstehen.
- Das Alpreflect bestätigt die Zimmerkategorie, nicht aber ein bestimmtes Zimmer. Medizinisch notwendige Verlängerungen können eine kurzfristige Änderung der Zimmerreservierung nötig machen. Bei Wunschumzügen wird eine Pauschale 50 € in Rechnung gestellt.
- Das Alpreflect kann ohne Angabe von Gründen bis 42 Tage vor dem Aufnahmetag vom Vertrag zurücktreten oder eine andere Zimmerkategorie vorschlagen. Das Alpreflect kann bei außergewöhnlichen äußeren Umständen jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
- Die Stornierung Ihres Aufenthaltes bzw. einzelner Tage ist bis 42 Tage vor dem ersten Tag der Buchung kostenlos möglich. Wir behalten uns vor, in Rechnung zu stellen: 41 bis 13 Tage vor dem ersten Tag der Buchung: 50% vom Tagessatz, weniger als 13 Tage vor dem ersten Tag der Buchung: 100% vom Tagessatz.
Bei Verlegung/Unterbrechung/Abbruch/vorzeitiger Abreise des Patienten berechnen wir eine Pauschale von 70% des Tagessatzes für max. 5 Tage, für die übrigen Tage 100%. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist von der Gegenseite zu erbringen. Das Recht der außerordentlichen Kündigung nach § 627 BGB bleibt hiervon unberührt, jedoch wird zwischen den Parteien vereinbart, dass die Bestandteile der Unterbringung, der Versorgung mit Speisen sowie der eigenständigen Nutzung der Anlagen des Alpreflect (sog. Hotelleistung) keine Dienste höherer Art sind und der Träger für diese Bestandteile die vorgenannten Erstattungsansprüche gegenüber dem Patienten hat. Es steht dem Patienten frei im Falle einer Kündigung nach §627 BGB die vorgenannten Leistungsangebote ohne das medizinische Leistungsangebot in Anspruch zu nehmen. Der Träger hat das Recht dem Patienten in diesem Fall ein anderes Zimmer zuzuweisen. - Check-In: 13.00 - 16.00 Uhr. Am Abreisetag ist das Zimmer bis 09.00 Uhr freizugeben, andernfalls wird dieser Tag berechnet.
- Die Leistungspflicht des Alpreflects beginnt mit dem Check-In und endet mit dem Check-Out.
- Gehfähigkeit ist für die Aufnahme erforderlich. Das Haus ist nicht barrierefrei. Pflegefälle werden nicht aufgenommen bzw. weiterverlegt, das Alpreflect berechnet bis zur Verlegung einen Zuschlag.
§ 5 Verlegung, Entlassung, Beurlaubung
- Patienten können in eine andere Abteilung oder eine andere Klinik verlegt werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. Die Verlegung in eine andere Klinik ist vorher mit dem Patienten abzustimmen.
- Entlassen wird:
- a. wer nach dem Urteil des behandelnden Klinikarztes der vollstationären, teilstationären oder ambulanten Behandlung nicht mehr bedarf.
- b. wer die Entlassung ausdrücklich wünscht. Besteht der Patient entgegen ärztlichem Rat auf seine Entlassung oder verlässt er eigenmächtig die Klinik, haftet das Alpreflect
für die entstehenden Folgen nicht. Eine Begleitperson wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach §4 Absatz 3 nicht mehr gegeben sind. - c. Wenn der Patient gegen die Hausordnung verstößt oder durch ungebührliches Verhalten dem Alpreflect oder den anderen Patienten nicht mehr zugemutet werden kann.
- Die Leistungspflicht der Klinik aus dem Behandlungsvertrag endet mit der Entlassung des Patienten.
- Eine Beurlaubung ist nur aus dringenden Gründen und nur mit Zustimmung des behandelnden Arztes möglich. Während der Dauer der Beurlaubung sind vereinbarte Entgelte weiter zu bezahlen.
§ 6 Kostenzusage privater Krankenkassen
- Das Alpreflect ist nach § 30 der Gewerbeordnung als Privatklinik konzessioniert. Sie untersteht der Aufsicht des Gesundheitsamtes Ostallgäu.
- Für Vorsorge und Rehabilitation besteht ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V, ein Belegungsvertrag nach § 38 SGB IX mit der Deutschen Rentenversicherung, die Klinik ist für Vorsorge und Rehabilitation als private Krankenanstalt beihilfefähig nach § 107 Abs. 2 SGB V und nach § 20 SGB V für Prävention.
- Das Alpreflect ist eine sogenannte "gemischte Anstalt" nach § 4 Abs. 5 MB/KK. Eine gemischte Anstalt ist ein Krankenhaus, in dem neben medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlungen auch Kuren bzw. Sanatoriums Behandlungen sowie Rehabilitations- und Präventionsmaßnahmen durchgeführt werden. Sie unterliegt weder der Bundespflegesatzverordnung noch dem KHEntgG.
- a. Privatpatienten bekommen die Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einer "gemischten Anstalt" nur erstattet, wenn ihre private
Krankenversicherung vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Kostenzusage erteilt hat. - b. Solche schriftlichen Kostenzusagen müssen von Seiten des jeweiligen Privatpatienten vor Behandlungsbeginn beschafft werden. Das Alpreflect übernimmt diese Aufgabe
nicht. - c. Die Abrechnung erfolgt mit dem Patienten/der Begleitung direkt.
- a. Privatpatienten bekommen die Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einer "gemischten Anstalt" nur erstattet, wenn ihre private
§ 7 Wahl- und Zusatzleistungen
- Für Patienten der akutstationären psychosomatischen Therapie
- a. Folgende Wahlleistungen können im Rahmen der Möglichkeiten des Alpreflects und nach näherer Maßgabe des Pflegekostentarifes - soweit dadurch die allgemeinen
Klinikleistungen nicht beeinträchtigt werden - vereinbart und gesondert berechnet werden:- i. die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte der Klinik, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind und sich an
der Behandlung im Sinne von §17 (3) KHEntgG beteiligen, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten
Einrichtungen außerhalb der Klinik - ii. die Unterbringung im Premium-Einzelzimmer
- iii. die Unterbringung im Premium-Plus-Zimmer – Doppelzimmer zur Einzelbenutzung
- iv. die Unterbringung im Premium-Doppelzimmer inkl. Beherbergung und Verpflegung einer Begleitperson
- i. die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte der Klinik, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind und sich an
- b. Gesondert berechenbare ärztliche Leistungen i. S. des Abs. 1 Buchstabe a) erbringt der leitende Arzt der Fachabteilung oder des Instituts der Klinik persönlich oder ein
unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung tätiger nachgeordneter Arzt der Fachabteilung/des Instituts (§ 4 Abs. 2 GOÄ). Im Verhinderungsfalle übernimmt die Aufgabe
des leitenden Arztes sein ständiger ärztlicher Vertreter. Bei der Leistungserbringung unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des leitenden Arztes kann dieser nicht nur
nachgeordneten Ärzten, sondern auch andere nicht ärztliche Behandler sowie Pflegepersonal (§4 Abs. 2 S. 4 GOÄ) einsetzen.
- a. Folgende Wahlleistungen können im Rahmen der Möglichkeiten des Alpreflects und nach näherer Maßgabe des Pflegekostentarifes - soweit dadurch die allgemeinen
- Für Rehabilitanden der Deutschen Rentenversicherungen (DRV)
- a. Wahlärztliche Leistungen, zusätzliche Therapien und die Wahlleistungen zur Premium- bzw. Komfortzimmerunterbringung aufgrund der geltenden DRV-Regelungen nicht
möglich. Sonstige allgemeine Zusatzleistungen sowie gastronomische Leistungen können vom Rehabilitanden einzeln und lt. Preisliste mit der Klinik abgeschlossen
werden.
- a. Wahlärztliche Leistungen, zusätzliche Therapien und die Wahlleistungen zur Premium- bzw. Komfortzimmerunterbringung aufgrund der geltenden DRV-Regelungen nicht
- Für Beherbergungsgäste sowie Patienten mit Rehabilitations-, Kur-, Vorsorge- oder Checkup-Leistungen
- a. Zusatzleistungen oder Zimmerupgrades können individuell zwischen Patienten bzw. Gast und Klink auf Basis der Preislisten aus § 3 Abs. 9 mit der Klinik abschließen.
- Wahl- und Zusatzleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.
- Die Klinik kann den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung bei Patienten, die die Kosten einer früheren Klinikbehandlung nicht bzw. erheblich verspätet gezahlt haben, ablehnen.
- Die Klinik kann Wahl- und Zusatzleistungen sofort einstellen, wenn dies für die Erfüllung der allgemeinen Klinikleistung für andere Patienten erforderlich wird; im Übrigen kann die Vereinbarung von dem Patienten an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden; aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 8 Zahlung und Rechnungsstellung
- Bei Beherbergungsleistungen ist der Beherbergungsgast verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Alpreflects zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast veranlasste Leistungen und Auslagen der Klinik an Dritte.
- Liegt bei Kassenpatienten keine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialleistungsträgers vor, sind Kassenpatienten als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet. Soweit Kassenpatienten Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht durch eine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialleistungsträgers gedeckt sind (z. B. Wahlleistungen), sind sie als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für diese Leistungen verpflichtet.
- Patienten, die nicht Kassenpatienten sind, sind als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet.
- Für allgemeine Klinikleistungen und vereinbarte Wahlleistungen können sowohl angemessene Vorauszahlungen als auch angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden.
- Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, können nachberechnet werden. Die Berichtigung von Fehlern bleibt vorbehalten.
- Die Rechnung ist vor Abreise in Bar oder mit EC-Karte zu begleichen.
- Ist eine bargeldlose Begleichung der Rechnung vor Abreise bspw. aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht möglich, kann die Klinik einer Zahlung auf Rechnung zustimmen. In diesem Fall kommt der Rechnungsempfänger spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 5 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, die Zahlung leistet (§ 286 Abs. 3 HS. 1 BGB). Dieser Hinweis ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in der Rechnung enthalten. Für den Fall, dass der Schuldner nicht innerhalb von 5 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet und hierdurch in Verzug gerät, hat die Klinik einen Anspruch auf Verzinsung der Geldschuld. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich die Klinik vor.
- Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Legen Selbstzahler eine Kostenzusage über sämtliche Leistungen einer privaten Krankenversicherung vor, können Rechnungen unmittelbar gegenüber der privaten Krankenversicherung erstellt werden.
- Bei Beherbergungsleistungen sowie bei einigen stationären Kur- und Rehamaßnahmen wird von der Stadt Füssen eine Kurtaxe erhoben. Diese ist nicht im Preis enthalten.
§ 9 Aufzeichnungen und Daten
- Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der Klinik.
- Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen (Abs. 1).
- Das Recht des Patienten oder einer von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, gegebenenfalls auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten, und die Auskunftspflicht des behandelnden Klinikarztes bleiben unberührt.
- Ihre datenschutzrechtlichen Rechte gemäß DSGVO sowie des jeweils gültigen Landesrechts bleiben hiervon unberührt.
- Hierzu zählen insbesondere folgende Rechte:
- Recht auf Auskunft
- Recht auf Berichtigung
- Recht auf Löschung
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Recht auf Datenübertragbarkeit
- Recht auf Widerspruch
- Recht auf automatisierte Entscheidung (Profiling)
- Recht auf Beschränkung
- Sollten Sie von Ihrem datenschutzrechtlichen Recht der Auskunft Gebrauch machen, so steht Ihnen ausdrücklich diesbezüglich keine vollständige Kopie ihrer Patientenakte zu. Lediglich sind im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Daten bekanntzugeben und entsprechend als Kopie zur Verfügung zu stellen, welche unter die datenschutzrechtlichen Regelungen fallen.
- Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz (DSGVO in Verbindung mit den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen), der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses. Folgende personen- und behandlungsbezogene Daten gemäß §301 SGB V können im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z. B. Kostenträger) übermittelt werden:
- a. Familienname und Vorname der Versicherten
- b. Geburtsdatum
- c. Anschrift
- d. Krankenversicherungsnummer
- e. Versichertenstatus
- f. der Tag, die Uhrzeit und der Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie,
falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung - g. Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen
- h. der Tag, die Uhrzeit und der Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose
- i. Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter
Einrichtungen.
- Der oben genannten Datenübermittlung kann nicht ohne Angabe (DSGVO Artikel 21) widersprochen werden. Dem Widerspruch gemäß DSGVO sind zwingend die wichtigen Gründe sowie die besondere Situation beizufügen.
§ 10 EINGEBRACHTE SACHEN, HAFTUNG
- In das Alpreflect sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden.
- Geld und Wertsachen können bei der Verwaltung in zumutbarer Weise verwahrt werden. Diese kann die Verwahrung aus triftigem Grunde ablehnen. Für den Verlust der an die Verwaltung übergebenen Gegenstände wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. Ansonsten wird für den Verlust von Geld- und Wertsachen nicht gehaftet.
- Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten verbleiben sowie für Fahrzeuge des Patienten die auf dem Grundstück der Klinik oder auf einem von der Klinik bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet die Klinik nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Haftungsansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen vor Abreise bei der Verwaltung angezeigt und innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag der Entlassung des Patienten.
§ 11 SONSTIGE BESTIMMUNGEN / HAUSORDNUNG
- Die Klinik hat eine Hausordnung erlassen, die für alle Patienten, Begleitpersonen, Gäste und Mitarbeiter verbindlich ist. Die Hausordnung, die im Alpreflect gut sichtbar ausgehangen ist, ist Bestandteil der AVB.
- Das Mitbringen von Haustieren ist nur nach Absprache gestattet.
§ 12 Inkrafttreten
Diese AVB treten zum 29.10.2024 in Kraft. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, sind sie unter Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Erfüllungsort und Gerichtsstand.